Mag. Hannes Grossek | Steuerberater | Schmiedgasse 5 | 6020 Innsbruck
Mag. Hannes Grossek   |   Steuerberater   |   Schmiedgasse 5   |   6020 Innsbruck

Infos und Tipps für Künstlerinnen und Künstler

Tonstudio im Wohnungsverband = kein steuerliches Arbeitszimmer

Für das Arbeitszimmer (siehe auch unter Tipps für alle) gibt es im Steuerrecht sehr, sehr strenge Bestimmungen, die oftmals das Absetzen der Kosten für diesen Raum nicht zulassen. Wenn Sie sich als Musiker zu hause ein kleines Tonstudio eingerichtet haben, dann müssen Sie aber diese strengen Kriterien gar nicht erfüllen und können neben dem ganzen Equipement und Schallschutzvorrichtungen auch die anteilige Raummiete und die Betriebskosten absetzen !

Verteilen Sie Ihren Gewinn auf mehrere Jahre und sparen so Steuern und Sozialversicherung

Das geht ? - Ja, aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ! Sie können ganz legal den sehr hohen Gewinn eines Jahres auf insgesamt 3 Jahre verteilen und so ggf. eine progressionsbedingte hohe Steuernachzahlung vermeiden. Unter ganz bestimmten Umständen läßt sich so auch Sozialversicherung sparen. Aber Achtung - das alles geht nur bei steuerlich deklarierten Einkünften als Künstler !

Urheberrecht für Berufsfotographen

BUCHtipp: die WKO - Bundesinnung der Berufsfotographen bietet hiezu ein neues Buch für € 40,- an (beziehbar unter: fotografen@wko.at)

emeritierter (Musik-) Hochschul- (Uni-) Professor: Ausgaben OHNE Einnahmen ?

Einstein A. Einstein: "Am schersten zu verstehen auf der Welt ist die Einkommensteuer"

Ausgaben in Zusammenhang mit einer nicht entlohnten Tätigkeit können im og. Fall nicht von den Pensionseinkünfte abgesetzt werden ! Es gibt aber sehr wohl Möglichkeiten Kosten für weitergeführte Tätigkeiten aus der "aktiven" Zeit (etwa Diplmandenbetreuung) steuerlich zu verwerten.

Wenn Sie Fragen dazu haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung !

bürgerliche Kleidung (zB "Konzertanzug") absetzbar ?

Grundsätzliche: leider NEIN  :-(
Selbst dann, wenn ein Anzug oder Kleid ausschließlich beim Konzert getragen wird, diese Kleidung aber objektiv geeignet ist, daß sie auch im täglichen Leben getragen werden kann.
ANDERS aber sehr wohl bei Bühnenkostümen oder zB Frauenkleidern eines Schauspielers für eine entsprechende Rolle.
Schon vor einigen Jahrzehnten erkannten die Richter des VwGH, daß etwa auch ein Frack NICHT absetzbar ist, weil es (sinngemäß) üblich sei, einen solchen zB auch auf Wr. Bällen zu tragen.

ABER   :-)
die Kosten für die Reinigung derartiger Kleidung, kann sehr wohl ein Absetzposten sein (meinten die Richter vor langer Zeit in einem andern Fall) ...  immerhin !
Wenn Sie Fragen dazu haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung !

allgemeine Ausgaben für die Steuererklärung (lt. BMF)

Arbeitskleidung
Der Bekleidungsaufwand kann nur dann als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Der schwarze Anzug für Mitglieder eines Orchesters kann dann abzugsfähig sein, wenn diesem ein allgemein erkennbarer Uniformcharakter zukommt sei es durch ein auf dem Anzug angebrachtes Orchesteremblem oder die Art der Kleidung die Zuordnung zu einem bestimmten Orchester ermöglicht.


Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden (zB
Musikinstrumente von Musikerinnen und Musikern, Kamera des Berufsfotografen). Bei Arbeitsmitteln, die auch Antiquitäten darstellen (zB Orchester mit historischen Musikinstrumenten) ist von keiner Abnutzung auszugehen. Es kann daher keine Abschreibung für solche Arbeitsmittel geltend gemacht
werden. Zu den Arbeitsmitteln können je nach Berufsgruppe auch Requisiten, Friseur-, Masken- und Schminkaufwand gehören. Eine geringfügige Privatnutzung von Arbeitsmitteln schließt grundsätzlich die Abzugsfähigkeit nicht aus, jedoch ist ein Privatanteil auszuscheiden.


Arbeitszimmer
Die Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer einschließlich Einrichtung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Abzugsfähige Ausgaben liegen nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Bei Dirigenten und darstellenden Künstlern liegt beispielsweise der Mittelpunkt der Tätigkeit jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers. Wohingegen bei Schriftstellern, Dichtern, Maler, Komponisten oder Bildhauern in der Regel der Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegen kann. Aufwendungen für ein beruflich notwendiges, außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer können als Betriebsausgabe/Werbungskosten abgesetzt werden. Als Betriebsausgaben/Werbungskosten im Zusammenhand mit einem Arbeitszimmer kommen folgende anteilige Kosten in Betracht (Mietkosten, Betriebskosten, Absetzung für Abnutzung für Einrichtungsgegenstände etc.).  T I P P :  Nicht unter den Begriff Arbeitszimmer (siehe auch oben) fallen im Wohnungsverband gelegene Räume, die auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufsphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind (Fotostudios, Film- und Tonaufnahmestudios, schallgeschützte Musikproberäume).


Computer und Internet
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs sind Betriebsausgaben/Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung feststeht. Bei Computer, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, ist das Ausmaß der betrieblichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Kosten für die berufsbedingte Verwendung eines Internetanschlusses sind als
Betriebsausgaben/Werbungskosten absetzbar.  T I P P :  Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, kann eine Aufteilung im Schätzungsweg zu erfolgen.


Doppelte Haushaltsführung
Wenn der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt ist, um täglich nach Hause zu fahren (jedenfalls bei einer Entfernung von mehr als 120km), und daher eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes notwendig ist, können die Aufwendungen für die Wohnung als Betriebsausgabe/Werbungskosten geltend gemacht werden. Es dürfen beispielsweise Miet- und Betriebskosten für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände oder Hotelkosten bis zu 2.200 € monatlich abgesetzt werden. Weiters können Aufwendungen für Familienheimfahrten bis zu einem Höchstbetrag von 281 € pro Monat (ab 07/2008; 306 € ab 01/2011) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als Fahrtkosten sind die Aufwendungen für das jeweils benützte Verkehrsmittel zu berücksichtigen (zB Bahnkarte, Kilometergeld).


Fachliteratur
Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre steht, sind als
Betriebsausgabe/Werbungskosten absetzbar. Aus dem Beleg muss der genaue Titel des Werkes hervorgehen.


Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen.
Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (zB berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung dieser Tätigkeit dienen.  T I P P :  Zu Aus- und Fortbildungskosten gehören auch Kosten im Zusammenhang mit Auftritten und Aufführungen, die ein Künstler unentgeltlich und ohne Bezahlung durchführt und absolviert, damit seine künstlerischen Fertigkeiten und Fähigkeiten sich verbessern bzw. seine Bekanntheit sich steigert. Unter Aus- und Fortbildungskosten können auch, je nach Berufsgruppe, Kosten in Zusammenhang mit Unterrichtseinheiten bei anderen Künstlern oder etwa Stimmschulungen fallen.

Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Diese Kosten sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuellen ausgeübten Beruf verwandte Tätigkeit stehen. Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.


Pendlerpauschale für Dienstnehmer
Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das „kleine“ oder „große“ Pendlerpauschale.


Reisekostenersätze bei Dienstnehmer.

Eine Dienstreise ist dann gegeben, wenn man außerhalb des Dienstortes tätig wird. Sie liegt auch dann vor, wenn man für einen längeren Zeitraum so weit entfernt arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr an den ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.  T I P P :  Zu den Reisekosten zählen auch Kosten für Vorsingen, Vorstellungen und ähnliches, auch wenn aus dem konkreten Termin sich kein Engagement ergibt.

Bei einer Dienstreise sind folgende Kostenersätze lohnsteuerfrei:
 Fahrtkosten
 Tagesgelder und
 Nächtigungskosten


Reisekosten bei Selbständigen/Dienstnehmern
Stellt die betrieblich oder beruflich veranlasste Fortbewegung eine Reise dar, können neben den Fahrtkosten pauschale Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als Betriebsausgabe/Werbungskosten geltend gemacht werden. Es ist jedoch folgendes erforderlich:
 Die Zurücklegung größerer Entfernungen vom Mittelpunkt der Tätigkeit (Richtwert: 25km einfache
Fahrtstrecke)
 Ohne dass ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeiten begründet wird
 Eine Reisedauer von mehr als drei Stunden
Zu den Reisekosten zählen auch Kosten für Vorsingen, Vorstellungen und ähnliches, auch wenn aus dem konkreten Termin sich kein Engagement ergibt.

 

Fahrtkosten
Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind – soweit der Auftraggeber oder die Auftraggeberin bzw. der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin keinen Ersatz leistet – im tatsächlichen angefallenen Umfang (Bahn, Flug, Taxi, Kfz) Betriebsausgaben/Werbungskosten, auch wenn die Mindestentfernung von 25km und die Mindestdauer von 3 Stunden unterschritten werden. Auch für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeiten stehen grundsätzlich Fahrtkosten zu.


Studienreisen
Aufwendungen für Studienreisen sind dann Berufsfortbildungskosten, wenn sie eindeutig von Privatreisen abgegrenzt werden können. Bei einer Studienreise mit Mischprogramm können hingegen nur eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten (zB Teilnahmegebühren, Kongressgebühren) als
Betriebsausgabe/Werbungskosten abgesetzt werden.


Telefon, Handy
Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als   Betriebsausgabe/Werbungskosten absetzbar. Telefonkosten unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot (auch nicht die Grundgebühr). Verwendet ein Dienstnehmer das eigene Telefon, so sind die Telefonkosten hinsichtlich des beruflich veranlassten Teils absetzbar.

 

Büromaterial
Jede Art von Büromaterial – kann mittels Beleg nachgewiesen werden.

 

Agentenprovisionen
Können anhand der Verträge nachgewiesen werden.

 

Post- und Stempelgebühren
Können anhand von Belegen nachgewiesen werden.

 

Da auch nicht künstlerspezifische Ausgaben wie zB Transportkosten, Versicherung, Bewirtung, Mitgliedsbeiträge etc. im berufsbedingten Ausmaß abzugsfähig sind, wird auf die „allgemeine“ Betriebsausgaben-INfo des USP verwiesen;

 

für Dienstnehmer wird auf die Info über Werbungskosten des BMF verwiesen.


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