Mag. Hannes Grossek | Steuerberater | Schmiedgasse 5 | 6020 Innsbruck
Mag. Hannes Grossek   |   Steuerberater   |   Schmiedgasse 5   |   6020 Innsbruck

Steuertipps, die für alle interessant sind:

Berufsausbildung eines Kindes

Ausbildungskosten (c) MD Duran on Unsplash

 

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Bei Schülerinnen und Schülern sowie Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt.

Für die steuerliche Beurteilung des Einzugsbereiches sind Verordnungen zum Studienförderungsgesetz heranzuziehen. Kommt Ihr Ort oder Ihre Gemeinde darin nicht vor und beträgt die Entfernung Wohnung - Ausbildungsort weniger als 80 km, steht der Pauschalbetrag zu, wenn die Fahrzeit (einfache Fahrt) mehr als eine Stunde beträgt.

TIPP: Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, sofern die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen.

 

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung !

(GH: 1/2020)

Registrierkassa - online / Apps / ...

 

Jänner 2018 - die folgenden links sind KEINE ausdrücklichen Empfehlungen ! - sondern eine kleine Sammlung von Angeboten die mir im Web untergekommen sind und von denen mir aber nichts negatives zu Ohren gekommen ist - daher stellt natürlich auch die Reihung keine Wertung dar - falls Sie ein Hersteller od er Vertreiber sind, kontaktieren SIe mich, ich nehme gerne einen weiteren link dazu:

 

GEASoft KAssa

hellocach

kassa.at

Schnepf Computerkassen Graz

 

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung !

(GH: 1/2018)

Gesellschaft nach bürgerlichem Recht / GesbR  -  N E U

 

September 2014 -Ministerrat beschließt GesbR-Reform

 

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 23. 9. 2014 die Regierungsvorlage (RV 270 BlgNR 25. GP) zu einem Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Unternehmensgesetzbuch (UGB) zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert werden (GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG) beschlossen. Die derzeitigen Bestimmungen des ABGB für die GesbR sind weitgehend veraltet, teilweise unpraktisch. In einigen Fragen herrscht mangels klarer gesetzlicher Regelung erhebliche Rechtsunsicherheit. Dies gilt etwa für die Frage, wie die Gesellschafter einer GesbR für Verbindlichkeiten haften (gemäß dem bisherigen § 1203 ABGB nur anteilig, nach fast allen jüngeren Entscheidungen jedoch solidarisch) oder für den Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von Gesellschaftern. Mit dem GesbR-RG sollen durch eine gänzliche Neufassung bestehende Diskrepanzen zwischen Gesetzestext und Praxis behoben werden. Die Gesetzesänderng gilt ab 1.1.2015.

(c) Quelle: news.lindeonline.at

 

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung !

(GH: 1/2015)

Selbstanzeige NEU bei Finanzvergehen (ab 1. 10. 2014)

 

Juni 2014 - Mitteilung der KWT: Verschärfungen bei der Selbstanzeige (Regierungsvorlage FinStrG-Novelle 2014)

 

Ohne Begutachtungsverfahren hat der Ministerrat am 11. 6. 2014 die Regierungsvorlage zur Finanzstrafgesetznovelle 2014 beschlossen, mit der Verschärfungen bei der Selbstanzeige ab Oktober 2014 eingeführt werden sollen.

Demnach sollen Selbstanzeigen anlässlich von Betriebsprüfungen (dh nach deren Anmeldung oder Bekanntgabe) künftig mit progressiv gestaffelten Zuschlägen zwischen 5 und 30 % auf die Abgabenschuld sanktioniert werden. Diese Strafzuschläge sind nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Finanzvergehen fällig. Die neue Rechtslage soll auf alle nach dem 30.September 2014 erstatteten Selbstanzeigen anzuwenden sein.

 

Überdies soll eine Selbstanzeige generell ausgeschlossen sein, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (ausgenommen VZ) eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Aus dieser Bestimmung sind in der Praxis (vor allem bei der Umsatzsteuer) massive Probleme zu erwarten, zumal von diesem Ausschluss auch Fahrlässigkeitsdelikte umfasst sind.

 

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(GH: 6/2014)

Autounfall

 

Ereignet sich auf beruflichen Fahrten ein Verkehrsunfall und wird dabei das eigene Kfz beschädigt, sind die Kosten bei keinem oder nur geringem Eigenverschulden (zB auch Wildwechsel, Steinschlag, etc.) voll steuerlich absetzbar. Ob das auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich gilt ist derzeit noch umstritten. Das Finanzamt sagt, ja, aber nur bei gleichzeitiger Unzumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; der UFS  - 2. Instanz - sah das bisher nicht so eng. Jetzt müssen die Gerichte entscheiden.

 

Ein Versuch entsprechende Kosten steuerlich geltend zu machen, ist es allemal Wert.

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(GH: 3/2014)

ARBEITSZIMMER (bei mehr als 1 Tätigkeit)

grundsätzliche Definition des BMF:

"Arbeitszimmer ist ein in der Privatwohnung eingerichtetes Zimmer einschließlich Einrichtung, das für berufliche/betriebliche Zwecke genutzt wird."

 

 

Beim Zusammentreffen von Einkunftsquellen, bei denen der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegt, mit solchen, bei denen dies nicht zutrifft, kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bei der Tätigkeit in Betracht, für die berufsbildbezogen der Mittelpunkt jedenfalls im Arbeitszimmer liegt. Bei der Tätigkeit, bei der der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer hingegen nicht in Betracht. Die Frage nach der Aufteilung der beruflich bzw. betrieblich veranlassten Aufwendungen auf mehrere Einkunftsquellen stellt sich in einem solchen Fall demnach von vornherein nicht. Dies geht auf die gesetzgeberische Entscheidung zurück, in einer Art typisierender Betrachtungsweise das Arbeitszimmer nur anzuerkennen, wenn es den Mittelpunkt einer betrieblichen/beruflichen Betätigung darstellt und für diese Tätigkeit nötig ist. Ist für eine von mehreren betrieblichen/beruflichen Betätigungen des Steuerpflichtigen die Hürde des Mittelpunkts (und der Notwendigkeit) genommen, steht nach dem gesetzgeberischen Konzept fest, dass der Raum ein Arbeitsraum ist. Wird dieser Arbeitsraum für andere betriebliche/berufliche Tätigkeiten mitbenutzt, für die die Hürde des Mittelpunkts nicht genommen wurde, kann dies nicht dazu führen, Aufwendungen, die nach dem gesetzgeberischen Konzept abzugsfähig sein sollen, wiederum vom Abzug auszuschließen. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich solcher Aufwendungen, die in gleicher Weise angefallen wären, wenn das Arbeitszimmer nur für die Einkunftsquelle verwendet worden wäre, für die der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt (VwGH 19. 12. 2013, 2010/15/0124).

(c) Quelle: news.lindeonline.at

 

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(GH: 2/2014)

FAIRE VORSORGEKASSE

Beim Eintritt in die SVA-Pflichtversicherung muß jeder Unternehmer eine Vorsorgekasse auswählen. Ein kleiner Teil seiner Beiträge an die SVA wird dann bei dieser Vorsorgekasse für eine kleine "private Zusatzpension" angelegt. Der Unternehmer kann eine von 9 Vorsorgekassen auswählen.

Die jüngste dieser Kassen versucht seit 2010 nach ethisch fairen Grundsätzen zu agieren und macht dabei lt. Gewinn 5/2013 ein überaus gutes - um nicht zu sagen: das beste - Bild ! Zusätzlich bietet diese Kasse als einzige auch eine Mindestverzinsung an !

 

hier der Link: www.fair-finance.at

 

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung !

(GH: 12/2013)

FAHRRADFAHREN + STEUERSPAREN

Auch für das Fahrrad gibt es ein Kilometergeld, das steuerlich absetzbar ist.

0,38 € gibt es pro beruflich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben; pro Kalenderjahr aber maximal 570,00 € = 1.500 km. (Das ist im Vergleich zum PKW 0,42 € gar nich so schlecht und im Vergleich zum Motorrad 0,24 € sensationell ! Da soll noch jemand sagen Österreich tue nichts zur Verbesserung seiner CO²-Ausstoß-Bilanz!).

Als Nachweis müssen die Fahrten mit Datum, Fahrtstrecke, KM-Anzahl und Anlaß genau aufgezeichnet werden !

 Übrigens: Sollte auf einer nachweislich beruflichen Fahrt ein Unfall passieren, sind die Reparaturkosten ebenfalls steuerlich absetzbar. EBenso ein nachgewiesener Fahrraddiebstahl !

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung !

(GH: 12/2013)

SPENDEN

Ärzte ohne Grenzen (c) Ärzte ohne Grenzen

Spenden an (sehr viele) gemeinnützige, mildtätige oder Umweltorganisationen sind steuerlich voll absetzbar

zB

 

Auch viele kleinere, lokale Organisationen sind auswählbar - die ganze aktuelle Liste der begünstigten Spendenempfänger (BMF) finden Sie unter den Links.

 

(ACHTUNG ! es gibt aber einkommensabhängige Höchstgrenzen).

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung !

(GH: 11/2013)


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